Keine Bürgertests

Corona Bürgertests werden kostenpflichtig

Krankenhäuser sind nicht in der Pflicht

Heute Morgen, 8.20 Uhr in der Ambulanz des Stadtkrankenhaus Korbach: Ein Angehöriger fragt in der Ambulanz, wer ihm den Krankenhausaufenthalt seiner Ehefrau bescheinigen könne, damit er ab morgen noch kostenlos einen Corona-Bürgerstet im Testzentrum machen könne. Das Testzentrum verlange dies von ihm. Doch dem Herrn kann an diesem Tag nicht geholfen werden, da es im Krankenhaus kein solches Formular zur Bescheinigung gibt. „Eine Situation, die sowohl für die Besucher unserer Patienten, als auch für unsere Mitarbeiter unbefriedigend ist“, zeigt sich Geschäftsführer Sassan Pur enttäuscht von der neuen Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

„In der Tat sehen die neuen Reglungen bundesweit vor, dass sich Bürger ab dem 1. Juli mit drei Euro an den Kosten der Corona-Bürgertests beteiligen müssen. Das ist etwas ein Drittel der Kosten – die anderen zwei Drittel übernimmt weiterhin der Staat“, erläutert Pur. „Ausgenommen werden davon diverse Personengruppen wie z. B. Schwangere, Kinder und auch Besucher von Patienten in Kliniken bzw. Pflegeheimen sowie einige mehr.“ Nicht hinreichend bekannt gemacht worden seien allerdings dazu die entsprechenden Verfahrensordnungen. „Es herrscht große Verwirrung in der Bevölkerung und vor allem auch bei den Mitarbeitern der Krankenhäuser und Pflegeheime, die heute mit den Anliegen Angehöriger auf Bescheinigungen für weiterhin kostenlose Bürgertest überrumpelt werden“, so Pur.

Nach Ansicht der Hessischen Krankenhausgesellschaft sei die Sachlage jedoch klar. Dort wurde verlautet:

  • Nach § 4a Abs. 1 Nr. 5 der TestV haben Personen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 TestV – das sind die PatientInnen sowie BesucherInnen von Krankenhäusern – einen Anspruch auf eine kostenfreie Bürgertestung.
  • Es ist Aufgabe eines Krankenhauses, die eigenen PatientInnen zu testen.
  • Es ist nicht Aufgabe der Krankenhäuser, die BesucherInnen zu testen. Es besteht keine Verpflichtung ein Testangebot für diesen Personenkreis vorzuhalten. Dieser ist vielmehr an die Bürgertestung zu verweisen.
  • Es ist ebenfalls nicht Aufgabe der Krankenhäuser, eine Bestätigung über einen geplanten Besuch in einem Krankenhaus zu erstellen. Aus der TestVO ergibt sich kein Anspruch auf die Ausstellung von Besuchsbescheinigungen.

Klinikchef Pur begründet dies in einer unzumutbaren Mehrbelastung des Krankenhauspersonals, sollte zum erhöhten Arbeitsaufkommen der anhaltenden Corona-Pandemie auch noch weitere formale Bescheinigungen ausgestellt werden. „Ich gehe davon aus, dass dies in den Testzentren abgearbeitet wird“, so Pur.

Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Bürgertest habe?

Beim Bundesministerium für Gesundheit heißt es dazu:

„Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen: Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.“

Corona-Regeln im Krankenhaus bleiben bestehen
An den allgemeinen Corona-Regelungen des Stadtkrankenhaus Korbach ändere sich demzufolge nichts: Patienten werden im Krankenhaus weiter kostenlos getestet, Besucher müssen hingegen ein gültiges Testzertifikat mitbringen. Zudem gelten zum Schutz Aller weiterhin die Maskenpflicht, Abstandregeln und die regelmäßige Handdesinfektion.

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